Wissen zahlt sich aus!

Sie haben gehört, dass das die Immobilie Ihrer Nachbarn zum Verkauf steht? Oder kennen ein Grundstück was schon lange einen neuen Eigentümer sucht?

Geben Sie uns einen Tipp! Wenn die von Ihnen genannte Immobilie in einer unserer Auktionen erfolgreich versteigert wird, erhalten sie von uns eine Erfolgsprämie von bis zu € 2.500,–* . Kooperationspartner (B2B) erhalten von uns bis zu 15 % Tippgeberprovision*.                                                                                                          

  * Berechnungsgrundlage ist das mit dem Einlieferer/Eigentümer vereinbarte Erfolgshonorar.

So einfach geht es!

Ihre Empfehlung

Sie senden uns Ihren Immobilientipp per Email zu.

Versteigerung der Immobilie in unserer Auktion

Die Immobilie wird zum Höchstwert versteigert.

Wir prüfen Ihren Tipp

Nach positiver Überprüfung senden wir Ihnen eine schriftliche Bestätigung als Tippgeber mit den jeweiligen Konditionen.

Tippgeberprovision

Nach der Abwicklung erhalten Sie Ihre Prämie ausgezahlt.

  1. Benennung des Eigentümers und der Immobilie
    Sie teilen uns telefonisch oder per E-Mail den Namen des Eigentümers sowie die wesentlichen Angaben zur zum Verkauf stehenden Immobilie mit. Voraussetzung für die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO)
  2. Kontaktaufnahme und Prüfung
    Nach Erhalt der Informationen nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und prüfen bzw. verifizieren die angebotene Immobilie sowie die Angaben zum Eigentümer.
  3.  Direkte Empfehlung eines Eigentümers
    Alternativ können Sie uns einen potenziellen Eigentümer direkt empfehlen. Dieser nimmt anschließend selbst Kontakt mit uns auf und bietet uns unter ausdrücklichem Hinweis auf Ihre Empfehlung seine Immobilie zum Verkauf an.
  4. Vermittlung und Tippgeberprovision

    Kommt es aufgrund Ihrer Empfehlung zum Abschluss eines Einlieferungsvertrages zwischen uns und dem Eigentümer für eine unserer nächsten Auktionen und wird die Immobilie erfolgreich vermittelt bzw. verkauft, entsteht Ihr Anspruch auf die vereinbarte Tippgeberprovision.

    Die Tippgeberprovision beträgt 15 % des zwischen uns und dem Eigentümer/Einlieferer vereinbarten Erfolgshonorars. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 2.500,00 € begrenzt.

    Die Auszahlung der Tippgeberprovision erfolgt nach erfolgreichem Verkaufsabschluss und nach vollständigem Eingang des entsprechenden Erfolgshonorars beim Einlieferer/Eigentümer.

  1. Noch nicht bekannte Immobilie
    Die von Ihnen vorgeschlagene Immobilie darf uns zum Zeitpunkt der Empfehlung noch nicht bekannt sein und darf sich noch nicht in unserer Vermittlung bzw. Bearbeitung befinden.
  2. Kein besonderes persönliches Verhältnis zum Eigentümer
    Sie dürfen weder Ehepartner noch Lebenspartner des Eigentümers der zum Verkauf stehenden Immobilie sein.Ausschluss bestimmter Personengruppen
    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich unser Tippgebermodell nicht an Personen richtet, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihren Kunden bzw. Mandanten keine Tipp-Provisionen annehmen dürfen oder denen die Annahme solcher Provisionen gesetzlich, berufsrechtlich oder standesrechtlich untersagt ist.
  3. Auszahlung und steuerliche Behandlung der Tippgeber-Provision

    Bei Privatpersonen sowie bei Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Tippgeber-Provision ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer ausgezahlt.

    An umsatzsteuerpflichtige Unternehmen erfolgt die Auszahlung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung und Versteuerung der erhaltenen Tippgeber-Provision ist der Tippgeber selbst verantwortlich.

  4. Wettbewerbsrechtliche Vorgaben

    Bei der Ansprache potenzieller Eigentümer sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), einzuhalten. Der Tippgeber verpflichtet sich insbesondere, keine wettbewerbswidrige oder unzulässige Akquise bzw. Kontaktaufnahme durchzuführen.
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